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   VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 70-IV-11 (e.A.)   

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https://dejure.org/2011,29538
VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 70-IV-11 (e.A.) (https://dejure.org/2011,29538)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.08.2011 - 70-IV-11 (e.A.) (https://dejure.org/2011,29538)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. August 2011 - 70-IV-11 (e.A.) (https://dejure.org/2011,29538)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2006 - 25-IV-06

    Antrag auf Erlass eines einstweiligen Anordnung wegen negativer Aussagen in einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 70-IV-11
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06).
  • VerfGH Sachsen, 30.01.2007 - 8-IV-07

    Anhörung der Eltern bei Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 70-IV-11
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06).
  • VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 40-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 70-IV-11
    Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen zu prüfen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. März 2008 - Vf. 40-IV-08 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 16-IV-12
    Das Vorbringen des Antragstellers muss die Feststellung ermöglichen, dass sein in der Hauptsache verfolgtes Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 70-IV-11 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 150-IV-11
    Wie sich der Begründung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13. Juli 2011 (Vf. 70-IV-11 [e.A.]) entnehmen lässt, war ihm die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO mitgeteilt worden.
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